Die Richtlinie 2012/19/EU schreibt in Artikel 14 und 15 die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten durch eine durchgestrichene Mülltonne vor.
Dieses Symbol weist darauf hin, dass das gekennzeichnete Gerät nicht im normalen Hausmüll zu entsorgen ist, sondern getrennt gesammelt werden muss. Die Anforderungen an das Symbol definiert die europäische Norm EN 50419.
B2C-Geräte müssen mit der Mülltonne gekennzeichnet werden. Wenn B2B-Geräte nicht mit der Mülltonne markiert werden, ist gemäß Artikel 15 den Behandlungsanlagen auf andere Weise auf dem Gerät mitzuteilen, dass das Produkt nach dem 13. August 2008 in Verkehr gebracht worden ist.
Die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne ist auch dann möglich, wenn das Gerät in andere Länder außerhalb Europas verkauft wird.