Als Abfall bezeichnet die Richtlinie 2008/98/EG Artikel 3 Absatz 1 jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Im Sinne der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU werden Elektro- und Elektronikgeräte, die als Abfall gelten, als Elektro- und Elektronikaltgeräte bezeichnet. Dazu gehören alle Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produktes sind.